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AGB


LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 1. ALLGEMEINES

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedin- gungen zugrunde. Eventuellen Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen, sie sind für uns nicht verpflichtend, auch wenn ihnen bei Vertragsab- schluss nicht widersprochen wird. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbar- ungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückli- che, schriftliche Zustimmung von HEIDEN power GmbH (HEIDEN) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von HEIDEN bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch HEIDEN.

2. ANGEBOTE

Alle Angebote sind unverbindlich in Bezug auf Preis und Liefermöglichkeit. Abbildun- gen, Zeichnungen, technische Daten und Werte sind, sofern nicht ausdrücklich zugesi- chert, nur informativ.

3. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle Preise sind in Euro (€) netto ohne MwSt., ab Werk, d.h. ausschließlich Verpa- ckung, Transportversicherung und Fracht. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit nicht abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Rechnun- gen für Dienstleistungen jeglicher Art sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. HEIDEN ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. HEIDEN ist berechtigt nach erfolgloser dritter Mahnung ohne weitere Androhung oder Bekanntgabe das gerichtliche Mahnverfahren einzulei- ten. Bei Aufträgen ab einem Wert von € 25.000,00 netto wie speziell auch bei kunden- spezifischen Sonderanfertigungen gilt, sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, eine Anzahlung von 30% bei Auftragserteilung. Der Rest von 70% ist dann bei Lieferung fällig.

4. LIEFERTERMINE

Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie HEIDEN in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt hat, ansonsten sind Liefertermine und Fristen unver- bindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurück- zuführen, die außerhalb des Einflusses von HEIDEN liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind generell ausgeschlossen. Bei Lieferverzögerungen die nicht von HEIDEN zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Vorlieferanten, Transportproblemen, etc. verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Teillieferungen sind nach Absprache möglich. 

5. GEFAHRENÜBERGANG 

Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch HEIDEN auf den Käufer über. HEIDEN versichert die Ware auf Anforderung und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden. 

6. EIGENTUMSVORBEHALT 

HEIDEN behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei der Verarbeitung von durch HEIDEN gelieferten Produkten gelten wir als Hersteller. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird HEIDEN Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zum Wert der verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von HEIDEN. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtun- gen gegenüber HEIDEN nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsge- mäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Dritte vom Käufer auf das Eigentum von HEIDEN hingewiesen und HEIDEN unverzüglich benachrichtigt werden. Der Käufer tritt an HEIDEN schon jetzt sicherheits- halber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Ge- schäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräu- ßerung/Vermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. HEIDEN kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist HEIDEN jederzeit berechtigt, die Vorbehaltswaren an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. HEIDEN wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. ABNAHME 

Geräte und Einrichtungen, bei denen eine Abnahme mit dem Kunden vereinbart ist, müssen bis spätestens 4 Wochen nach Lieferung (Datum des Lieferscheins) abge- nommen sein, ansonsten gelten sie automatisch als abgenommen. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funkti- onsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von HEIDEN entwi- ckelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Soweit HEIDEN die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von HEIDEN durchgeführt. Die benötigte Infrastruktur (Standort, Stromanschluss, eventuell Prüfling, etc.) muss vom Käufer bereitgestellt werden, ansonsten gelten die Geräte bzw. Anlage als abgenommen. Der Käufer ist berechtigt an der Funktionsprü- fung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt HEIDEN dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten führt HEIDEN die Funktionskontrolle im Rahmen der Endkontrolle im Werk durch. Hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung (Datum des Lieferscheins) der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. 

8. GEWÄHRLEISTUNG 

HEIDEN gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs fre von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass keine Veränderungen am Gerät vorgenommen wurden und dass das Gerät bestimmungsgemäß eingesetzt und behandelt wurde. HEIDEN verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Weiterge- hende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der Sitz von HEIDEN. Die Geräte sind frachtfrei zu übersenden. Wird eine Gewährleistungs- maßnahme vor Ort durchgeführt, dann werden die Reisekosten und Spesen in Rech- nung gestellt. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich mitzuteilen. Dabei ist eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel zu machen und es muss auch ein zuständiger Ansprechpartner genannt werden. HEIDEN gewährleistet, dass die Software mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist und mit den von HEIDEN in der zugehörigen Programmdoku- mentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt. Dennoch ist nach dem der- zeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Fehlern in der Software nicht möglich. HEIDEN wird Softwarefehler welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von HEIDEN und je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Soft- ware-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkun- gen des Fehlers. HEIDEN wird nach billigem Ermessen die erforderliche Zeit und auch die Gelegenheit zur etwaigen Mängelbeseitigung eingeräumt. Verweigert der Käufer dies, so ist HEIDEN von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Käufer oder ein Dritter ohne Zustim- mung von HEIDEN Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den HEIDEN Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, 12 Monate. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verbrauchsmaterialien bzw. Teile des natürlichen Verschleiß. Bei Reparaturen und Ersatzteillieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Lieferung der Produkte zum Kunden. Soweit Produkte von HEIDEN instal- liert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe. 

9. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE 

Schadensersatzansprüche gegen HEIDEN sowie gegen ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, Vertragsverlet- zung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsat- zes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. HEIDEN haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß HEIDEN deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesba- rer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. So- weit Schadensersatzansprüche gegen HEIDEN, ihre Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung (Datum des Lieferscheins) der Produkte. 

10. URHEBERRECHTE UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE 

Der Verkäufer (HEIDEN) bleibt Eigentümer und Urheber der dem Kunden übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Software und anderen Unterlagen. Ohne das schriftliche Einverständnis von HEIDEN dürfen diese nicht veröffentlicht oder vervielfältigt oder Dritten sonst wie zugänglich gemacht werden. HEIDEN wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrech- ten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines HEIDEN Produktes von Schadensersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. Die vorgenannte Verpflichtung von HEIDEN besteht nur, falls der Käufer HEIDEN unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, HEIDEN alle Abwehrmaßnahmen ein- schließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechts- verletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von HEIDEN geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in HEIDEN Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von HEIDEN gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

11. SOFTWARE 

An HEIDEN Software, Software von Partnerfirmen oder Fremdsoftware (Software die von einem HEIDEN unabhängigen Software Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten für welche die Software geliefert wird eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei HEIDEN bzw. dem Software Lieferanten. Der Käufer hat sicherzustellen, daß Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HEIDEN Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die vorgenannten Sätze gelten entsprechend. Die Überlassung von Quell-Code bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheber- rechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nicht anderes vereinbart, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. 

12. AUSFUHRBESTIMMUNGEN 

Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und sonstige einschlägige Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und gegebenenfalls auch noch anderweitige Ausfuhrbestimmungen gelten und entsprechend einzuhalten sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe oder Schadener- satz. 

 13. ZOLLABWICKLUNG 

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er HEIDEN gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung. 

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von HEIDEN. Der Gerichtsstand ist Augsburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

15. DATENSCHUTZ 

Die zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle notwendigen Daten werden unter Berücksich- tigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasst und in unserer EDV Anlage gespeichert. 

16. SONSTIGES 

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksam- keit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von HEIDEN übertragen. 

Stand: September 2004